Planungsbüro Fischer

Beteiligungsplattform BauGB Druckansicht

Brechen: Bebauungsplan „Neubaugebiet Mergel“, 1. Änderung

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen
Begründung zum Bebauungsplan
Umweltbericht
Bestandskarte zum Umweltbericht

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Lennart Lindner

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB - Vorentwurf

Datum von: 16.05.2024

Datum bis:  12.07.2024 einschließlich

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen hat am 04.10.2023 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neubaugebiet Mergel“ in dem Ortsteil Oberbrechen beschlossen.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Konversion eines Mischgebietes i.S.d. § 6 BauNVO in ein Urbanes Gebiet i.S.d. § 6a BauNVO. Dies erfolgt, um die für diesen Bereich vorgesehene zulässige Nutzungsmischung aufgrund einer vorgesehenen hybriden Architektur zu flexibilisieren, potenzielle immissionsschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden und die Nutzungsintensität des Baufeldes zu erhöhen. Die bisherigen Planziele des Ursprungsbebauungsplanes bleiben darüber hinaus bestehen. 

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Textlichen Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht werden in der Zeit von 

Donnerstag, dem 16.05.2024 bis einschließlich Freitag, dem 12.07.2024 

im Internet unter der Adresse www.gemeinde-brechen.de unter der Rubrik Gemeinde / Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Rathaus der Gemeindeverwaltung Brechen, Marktstraße 1, Zimmer 7, Bürgerbüro, 65611 Brechen.

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, dem 12.07.2024. 

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. 

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.