Planungsbüro Fischer

Beteiligungsplattform BauGB Druckansicht

Bad Orb: Neuaufstellung des Gesamtflächennutzungsplanes der Kurstadt Bad Orb sowie Neuaufstellung des Landschaftsplanes der Stadt Bad Orb

Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB - Entwurf

Datum von: 16.12.2024

Datum bis:  07.02.2025 einschließlich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Orb hat in ihrer Sitzung am 18.09.2024 gemäß § 3 Abs.2 BauGB die Offenlage der Neuaufstellung bzw. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gesamtgemarkung der Stadt Bad Orb sowie die Neuaufstellung des Landschaftsplanes beschlossen.

Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die Stadt Bad Orb die geplante städtebauliche Entwicklung und die sich daraus ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt in den Grundzügen darzustellen. Insbesondere ergibt sich aus dem Flächennutzungsplan Lage und Umfang der vorhandenen Bebauung, Nutzungsart und beabsichtigten Siedlungsentwicklung für das gesamte Stadtgebiet. Gleichzeitig wird der Landschaftsplan der Stadt aufgestellt und fortgeschrieben.

Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen dargestellt. Die Landschaftspläne sollen die in § 9 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Gemäß § 11 Abs.2 BNatSchG sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen mittels § 5 des Baugesetzbuches in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden.

Der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht, sowie der Landschaftsplan der Stadt und den im bisherigen Verfahren eingegangenen umweltrelevanten Stellungnahmen werden in der Zeit von

Montag, dem 16.12.2024 bis einschließlich Freitag, dem 07.02.2025

im Internet unter der Adresse (https://stadt-bad-orb.de/Rathaus-Politik/Ämterinfos/Bauamt/Bauen-Planen/Flächennutzungsplan/ veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung 63619 Bad Orb, Frankfurter Straße 2, Bauamt, Zimmer 1.20, während der allg. Öffnungszeiten der Verwaltung

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, dem 07.02.2025.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen.

Aufgrund der Komplexität der Planung wird der Zeitraum der Offenlage (Einstellung der Unterlagen in das Internet und Auslegung in der Verwaltung) um 3 Wochen verlängert.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Für die Flächennutzungsplanänderung gilt, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB und § 4a Abs.5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.