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Burghaun: Bebauungsplan Nr. 55 „Zur Eckhardsdelle“
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Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)
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BebauungsplanTextliche Festsetzungen
Begründung
Umweltbericht
Bestandskarte zum Umweltbericht
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Frederic Bode
Dipl.-Geograph (Uni)
Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB - Vorentwurf
Datum von: 15.07.2024
Datum bis: 16.08.2024 einschließlich
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Burghaun hat in ihrer Sitzung am 19.03.202 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55 „Zur Eckhardsdelle“ beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Kindergartens / einer Kindertagesstätte sowie eines Allgemeinen Wohngebietes geschaffen werden.
Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wird eine Umweltprüfung für das Bauleitplanverfahren durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht wird in der Zeit von
Montag, dem 15.07.2024 bis einschließlich Freitag, dem 16.08.2024
im Internet unter der Adresse https://www.burghaun.de/bauen-wirtschaft/bauen/bauleitplanung/ veröffentlicht. Alle Planunterlagen können auch im Internet über das Landesportal unter https://bauleitplanung.hessen.de abgerufen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Bauabteilung der Gemeindeverwaltung Burghaun, Rathaus, Schloßstraße 15, Zimmer 16.
Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Freitag, dem 16.08.2024.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.