Planungsbüro Fischer

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Rauschenberg: Bebauungsplan Nr. 5 Feuerwehrstandort „Westlich der Brachter Straße“ sowie 40. Änderung des Flächen-nutzungsplans in diesem Bereich

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Plankarte Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen
Plankarte Flächennutzungsplan
Begründung zum Flächennutzungsplan
Umweltbericht
Bestandskarte zum Umweltbericht
Begründung B-Plan

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Julia Böttger

M.A. Geografie und M.A. ICBS

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB - Vorentwurf

Datum von: 19.08.2024

Datum bis:  20.09.2024 einschließlich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg hat in ihrer Sitzung am 19.02.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 Feuerwehrstandort „Westlich der Brachter Straße“ sowie der 40. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich beschlossen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 sollen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Anschluss des südlichen Siedlungsgefüges des Stadtteiles Schwabendorfes, westlich der Brachter Straße (Landesstraße L 3077) sowie östlich der bestehenden Tennisanlage, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Errichtung des neuen Feuerwehrstandortes Schwabendorf geschaffen werden. Der Bereich des Plangebietes befindet sich überwiegend innerhalb des Geltungsbereiches des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 2 „Auf den Teichwiesen“ von 1993, der hier private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Tennisgelände“ sowie überlagernd überbaubare Grundstückfläche „Tennisfeld“ sowie verschiedene Anpflanzungen festsetzt. Im Bestand handelt es sich um die unbebauten Grün- und Freiflächen der bestehenden Tennisanlage. Bei dem nördlichen Bereich der geplanten Baufläche des Plangebietes handelt es sich um eine bauplanungsrechtlich unbeplante und im Bestand bislang landwirtschaftlich genutzte Grünfläche.

Das Plangebiet im Bereich des eigentlichen Baugrundstückes befindet sich vollständig innerhalb der wirksamen 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rauschenberg von 1990, die hier bislang „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Tennisanlage“ darstellt. Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, steht die Darstellung des Flächennutzungsplanes der geplanten Festsetzung des Bebauungsplanes zunächst entgegen, sodass der Flächennutzungsplan hier gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 teilräumlich erneut geändert wird.

Das Planziel des Bebauungsplanes Nr. 5 ist die Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung. Zur Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung werden zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen sowie bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften formuliert. Das Planziel der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rauschenberg ist die Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ zulasten der bisherigen Darstellungen.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan-Änderung mit zugehörigen Begründungen und Umweltbericht werden in der Zeit von 

Montag, dem 19.08.2024 bis einschließlich Freitag, dem 20.09.2024

im Internet unter der Adresse www.rauschenberg.de/bauen-wirtschaft/bebauungsplaene veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung Rauschenberg, Schlossstraße 1, 35282 Rauschenberg, im Vorzimmer des Bürgermeisters.

Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, dem 20.09.2024.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird hinsichtlich der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.