Planungsbüro Fischer

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Petersberg: Bebauungsplan Nr. 9 „Die Trift II“ sowie 31. und 32. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen
Begründung zum Bebauungsplan
Umweltbericht zum Bebauungsplan
Bestandskarte zum Umweltbericht des Bebauungsplanes
Flächennutzungsplan
Begründung zum Flächennutzungsplan
Umweltbericht zum Flächennutzungsplan
Bestandskarte zum Umweltbericht des Flächennutzungsplanes

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Dipl.-Geogr. Julian Adler

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB - Vorentwurf

Datum von: 09.09.2024

Datum bis:  11.10.2024 einschließlich

Die Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 30.03.2023 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Die Trift II“ sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich gefasst.

Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO), eines eingeschränkten Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO sowie die Sicherung der verkehrlichen Erschließung und der zugehörigen Freiflächen. Zur Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beinhaltet der Bebauungsplan zudem eingriffsminimierende und grünordnerische Festsetzungen sowie bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften mit Vorgaben zur Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen sowie der Grundstücksfreiflächen. Zur Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit werden dabei auch die drei bereits bestehenden Wohnbaugrundstücke im Norden der Straße Triftweg, die bislang im sogenannten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB gelegen sind, in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes miteinbezogen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Da der Flächennutzungsplan der Gemeinde Petersberg im Bereich des eigentlichen Plangebietes bislang größtenteils „Flächen für die Landwirtschaft“ darstellt, wird dieser gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihren Sitzungen am 09.12.2021 und 30.03.2023 mit Zusatzbeschluss vom 20.07.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die entsprechenden Beschlüsse zur Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderungen im Bereich nördlich und südlich der Hünfelder Straße gefasst. Die beiden zunächst eigenständig vorgesehenen Bauleitplanverfahren werden nunmehr zusammengeführt. Das Planziel der 31. und 32. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von „Wohnbauflächen“ und „Gewerblichen Bauflächen“ sowie von Flächen für den überörtlichen Straßenverkehr zulasten der bisherigen Darstellungen. Darüber hinaus wird die im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche, Planung“ dargestellte Teilfläche W2 im Ortsteil Steinhaus im Sinne eines Flächentausches umgewidmet und künftig als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplan-Änderung mit zugehörigen Begründungen und Umweltberichten werden in der Zeit von

Montag, dem 09.09.2024 bis einschließlich Freitag, dem 11.10.2024

im Internet unter der Adresse www.petersberg.de unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ sowie anschließend „Bauen in Petersberg“ und „Bauleitplanung“ veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Petersberg, Rathausplatz 1, 36100 Petersberg, Erdgeschoss-Foyer, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung.

Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, dem 11.10.2024.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird hinsichtlich der Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.


Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.