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Usingen: Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Bebauungsplan der Gemeinde Wernborn“
Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
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BebauungsplanUmweltbericht
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Shari Kempel
M.Sc. Geographie
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB - Vorentwurf
Datum von: 21.10.2024
Datum bis: 22.11.2024 einschließlich
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Usingen hat in ihrer Sitzung am 04.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebung des Bebauungsplanes „Bebauungsplan der Gemeinde Wernborn“ beschlossen.
Im Rahmen einer Überprüfung von sogenannten Altbebauungsplänen der Stadt Usingen wurden bei einigen Altbebauungsplänen Mängel festgestellt, die sich insbesondere aus den formellen Anforderungen an die Planausfertigung oder der rechtmäßigen Bekanntmachung ergeben und insofern die Rechtswirksamkeit der entsprechenden Bebauungspläne berühren. Zudem sind auch bei der materiell-rechtlichen Überprüfung dieser Altbebauungspläne zum Teil inhaltliche Unstimmigkeiten bei den konkreten Festsetzungen sowie hinsichtlich des tatsächlichen Baubestandes und der maßgeblichen Planungsvorgaben festgestellt worden. Nach dieser Prüfung wurde seitens der Stadt Usingen eine Einstufung zur Aufhebung betroffener Altbebauungspläne vorgenommen und von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, für diese gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) jeweils ein entsprechendes Aufhebungsverfahren durchzuführen.
Vor diesem Hintergrund ist im Stadtteil Wernborn, insbesondere aufgrund formeller Rechtsfehler sowie Abweichungen des Baubestandes von den Bebauungsplan-Inhalten und da nicht eindeutig erkennbar ist, welche Teilbereiche der Geltungsbereich umfasst, da Bereiche außerhalb des vermeintlichen Geltungsbereiches zeichnerische Festsetzungen aufweisen, die Aufhebung des Bebauungsplanes „Bebauungsplan der Gemeinde Wernborn“ aus dem Jahr 1962 vorgesehen. Der Bebauungsplan definiert mehrere Teilgeltungsbereiche und setzt innerhalb seiner räumlichen Teilgeltungsbereiche im Norden, Westen und Süden der Ortslage Wernborn Allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. von 1962 fest. Hinzu kommt die Festsetzung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Verkehrsflächen sowie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Der Bereich des Plangebietes ist bereits seit langer Zeit erschlossen und nahezu vollständig bebaut, sodass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben und somit auch von Änderungen oder Erweiterungen bestehender Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen nach der angestrebten ersatzlosen Aufhebung des Bebauungsplanes künftig nach den Bestimmungen des § 34 BauGB ergibt.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt im Zuge der Aufstellung einer Aufhebungssatzung in Form eines Textbebauungsplanes ohne Planzeichnung
Der Vorentwurf des Textbebauungsplanes mit Umweltbericht wird in der Zeit von
Montag, dem 21.10.2024 bis einschließlich Freitag, dem 22.11.2024
im Internet unter der Adresse www.usingen.de/bauen-und-stadtentwicklung/staedtebauliche-gebietsentwicklung veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Bauamt der Stadt Usingen, Pfarrgasse 1, 61250 Usingen, Erdgeschoss, Sekretariat.
Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Die Planunterlagen können daher auch unter der Adresse www.beteiligungsverfahren-baugb.de eingesehen und heruntergeladen werden. Hier können Sie auch Ihre Stellungnahme auf einem bereitgestellten Formular abgeben.
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Freitag, dem 22.11.2024.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt. Wir bitten Sie daher, sich in Ihrer Stellungnahme auch zu dem erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB).
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.