Beteiligungsplattform BauGB Druckansicht
Taunusstein: Bebauungsplan „Oberhalb Eltviller Straße“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)
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BebauungsplanBegründung zum Bebauungsplan
Flächennutzungsplan
Begründung zum Flächennutzungsplan
Umweltbericht
Bestandskarte Anlage 1
Bestandskarte Anlage 2
Bestandskarte Anlage 3
Bestandskarte Anlage 4
umweltrelevante Stellungnahmen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Entwässerungsgutachten
Immissionsgutachten
Verschattungsanalyse
Baugrunderkundung
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Sophia Will
M.Sc. Stadt- und Raumplanung
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB - Entwurf
Datum von: 04.11.2024
Datum bis: 06.12.2024 einschließlich
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Taunusstein hat am 24.11.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Oberhalb Eltviller Straße“ im Stadtteil Seitzenhahn sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt. Gemäß des Ermächtigungsbeschlusses erfolgt nun die Entwurfsoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
Für die Feuerwehr des Stadtteils Seitzenhahn ist die Notwendigkeit für einen Neubau eines Feuerwehrgerätehauses aufgrund der aktuellen baulichen Situation und dem mangelnden Entwicklungspotential an dem bestehenden Standort gegeben. Mit dem Bebauungsplan wird das folgende Planungsziel angestrebt: Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehr, im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Hierdurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehaus geschaffen werden. Im Flächennutzungsplan der Stadt Taunusstein wird die Fläche zurzeit nicht als Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Im Zuge eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Infolgedessen soll die Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung Feuerwehr (§ 5 Abs.2 Nr.2 BauGB) dargestellt werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung (Plankarte, Begründung und Umweltbericht, sowie Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Baugrunderkundung, Immissionsgutachten, Entwässerungsgutachten und Verschattungsstudie) sowie alle vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom
Montag, dem 04.11.2024 bis einschließlich Freitag, dem 06.12.2024
im Internet auf der Homepage der Stadt unter https://www.taunusstein.de/bebauungsplaene / > laufende Verfahren > Aktuelle Auslegungen veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Rathaus der Stadt Taunusstein, Aarstraße 150, Abteilung Stadtentwicklung, 1. OG, Raum 105a zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung.
Das Planungsbüro Fischer wurde gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Die Planunterlagen können daher auch unter der Adresse www.beteiligungsverfahren-baugb.de eingesehen und heruntergeladen werden. Hier können Sie auch Ihre Stellungnahme auf einem bereitgestellten Formular abgeben.
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Freitag, dem 06.12.2024.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Für die FNP-Änderung gilt, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.