Planungsbüro Fischer

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Reiskirchen: Bebauungsplan Nr. 1.6 „Sandacker“ – 1. Änderung

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen
Begründung zum Bebauungsplan
Umweltbericht
Bestandskarte zum Umweltbericht

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Sophia Will

M.Sc. Stadt- und Raumplanung

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB - Vorentwurf

Datum von: 17.03.2025

Datum bis:  25.04.2025 einschließlich

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Reiskirchen hat am 11.09.2024 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.1.6 „Sandacker“ - 1. Änderung in der Gemarkung Reiskirchen beschlossen.

Es wird ein ergänzender Neubau zur Erweiterung der bestehenden Schulgebäude notwendig. Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden die bisher restriktiven Festsetzungen Bebauungsplanes angepasst. Planziel ist dabei weiterhin die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule. Ergänzend werden Flächen für Stellplätze gesichert.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht, wird in der Zeit von

Montag, dem 17.03.2025 bis einschließlich Freitag, dem 25.04.2025

im Internet unter der Adresse https://www.gemeinde-reiskirchen.de/bauen/beteiligungsverfahren veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Reiskirchen, Schulstraße 17, 35447 Reiskirchen, Fachbereich III, Fachdienst Hochbau, Zimmer 14.

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, dem 25.04.2025.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt. Wir bitten Sie daher, sich in Ihrer Stellungnahme auch zu dem erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB).

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.