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Gemünden (Felda): Bebauungsplan „1. Änderung und Erweiterung Das Mühlfeld II Bebauungsplan Nr. 1.1 Der Galgenberg“ - 5. Änderung
Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM
Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)
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BebauungsplanBegründung zum Bebauungsplan
Ansprechpartner
Planungsbüro Fischer
Sophia Will
M.Sc. Stadt- und Raumplanung
Im Nordpark 1
35435 Wettenberg
Tel. 0641 98441 22
Beteiligungsverfahren gem. § 13 BauGB – Vereinfachtes Verfahren
Datum von: 30.04.2026
Datum bis: 03.06.2026 einschließlich
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gemünden (Felda) hat am 26.02.2026 gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB die 5. Änderung des Bebauungsplanes „1. Änderung und Erweiterung Das Mühlfeld II Bebauungsplan Nr. 1.1 Der Galgenberg“ in den Ortsteilen Burg-Gemünden und Nieder-Gemünden im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.
Ziel der 5. Änderung des Bebauungsplans ist die Anpassung des geplanten Verlaufs des Entwässerungsgrabens, insbesondere seiner Lage bei der Querung des Gewerbegebiets. Darüber hinaus erfolgt die Herausnahme bisher als zum Erhalt festgesetzter Bäume innerhalb der Straßenparzelle, da diese im Zuge der Neugestaltung und Verlegung der Radwegeführung entfallen.
Die Grundzüge der Planung sind durch diese Änderung nicht betroffen, so dass das Verfahren im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung inklusive landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird in der Zeit von
Donnerstag, dem 30.04.2026 bis einschließlich Mittwoch, dem 03.06.2026
im Internet unter der Adresse https://www.gemuenden-felda.de/aktuelles/aktuellesnews veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Gemünden (Felda), Rathausgasse 6, OT Nieder-Gemünden, Bauamt.
Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis
Mittwoch, den 03.06.2026.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Das vereinfachte Verfahren ist auch zulässig, da durch den Bebauungsplan kein Vorhaben vorbereitet wird, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Auch ein Störfallbetrieb im Sinne des § 50 Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist nicht von der Planung betroffen.
Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.