Planungsbüro Fischer

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Linden: Bebauungsplan Nr. 51 „Nördlich Breiter Weg“ – 6. Änderung im Bereich „Wiesengrundschule“

Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM

Darstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

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Bebauungsplan
Begründung zum Bebauungsplan

Ansprechpartner

Planungsbüro Fischer

Sophia Will

M.Sc. Stadt- und Raumplanung

Im Nordpark 1

35435 Wettenberg

Tel. 0641 98441 22

Beteiligungsverfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB – Innenentwicklung

Datum von: 15.06.2026

Datum bis:  17.07.2026 einschließlich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden hat am 19.05.2026 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51 „Nördlich Breiter Weg“ - 6. Änderung im Bereich „Wiesengrundschule“ im Stadtteil Leihgestern (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) beschlossen.

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Optimierung der internen Nutzungsaufteilung innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Hierdurch soll ein Ergänzungsbau im Bereich der Schule planungsrechtlich gesichert sowie die Neustrukturierung des zentralen Parkplatzes ermöglicht werden.

Die bisherige gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzte Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sowie die Öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Parkplatz“ werden bezüglich der internen Aufteilung im Plangebiet entsprechend angepasst.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung (mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag) wird in der Zeit von

Montag, dem 15.06.2026 bis einschließlich Freitag, dem 17.07.2026

im Internet unter der Adresse https://www.linden.de/stadt/planen-bauen/bauleitplanung veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung Linden, Konrad-Adenauer-Straße 25, Zimmer 103.

Wir bitten Sie als Behörde oder sonstigen Träger öffentlicher Belange um Zusendung Ihrer Stellungnahme an uns bis

Freitag, den 17.07.2026.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 BauGB sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Die Verfahrensunterlagen können nebenstehend heruntergeladen werden. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit unter Angabe der vollständigen Anschrift Ihre Stellungnahme durch das Betätigen des Buttons "Antwortformular" auch per E-Mail zu übermitteln.